Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 24 Belehrung
Stand: 10.06.2019
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.