Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 25 Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/25#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/25#abs-2 (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.