Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/17#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/17#abs-2 (2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/17#abs-3 (3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/17#abs-4 (4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.