Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 10 Vornoten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwischennoten sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung fest. Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.

§ 9 § 11