Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
BWBayZwVStVArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/2#abs-1 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/2#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die Befugnisse dazu übertragen werden sollen oder übertragen sind. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, gilt das Recht des Freistaates Bayern; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Rechtsvorschriften über solche öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/2#abs-3 (3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.