Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

BWBayZwVStV

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/3#abs-4 (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/3#abs-5 (5) Von dem Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.

Art 2 Art 4