Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

BWBayZwVStV

Art. 1

Stand: 03.01.1985

Bayern

In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart und Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.

→Art. 2