Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

BWBayZwVStV

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart und Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.

Art 2