Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

BWBayRPRSatStV

Art 11 Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/11#abs-1 (1) Der Anbieter hat das Programm in Bild und Ton vollständig aufzuzeichnen und mindestens zwei Monate lang aufzubewahren. Danach kann der Anbieter die Aufzeichnung löschen, wenn ihm nicht zuvor eine Beanstandung oder Beschwerde mitgeteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/11#abs-2 (2) Jeder Programmbeitrag muß den Namen des Anbieters erkennen lassen. Seine Anschrift sowie die Namen der für die Programmbeiträge zu bestellenden verantwortlichen Personen sind am Ende der täglichen Sendezeit anzugeben.

Art 10 Art 12