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# Art 11 BWBayRPRSatStV (Bayern) — Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung

Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter hat das Programm in Bild und Ton vollständig aufzuzeichnen und mindestens zwei Monate lang aufzubewahren. Danach kann der Anbieter die Aufzeichnung löschen, wenn ihm nicht zuvor eine Beanstandung oder Beschwerde mitgeteilt worden ist.

(2) Jeder Programmbeitrag muß den Namen des Anbieters erkennen lassen. Seine Anschrift sowie die Namen der für die Programmbeiträge zu bestellenden verantwortlichen Personen sind am Ende der täglichen Sendezeit anzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 11 BWBayRPRSatStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/11

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