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BVormPrüfV

§ 5 Prüfungsanmeldung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/5#abs-1 (1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der

Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der

Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung

eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß §

2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des

Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte.

Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des

Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens

drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später

eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin

zurückgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/5#abs-2 (2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum

30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden

Prüfungstermin zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/5#abs-3 (3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die

Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr

gemäß § 16 Abs. 1.

§ 4 § 6