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# § 5 BVormPrüfV (Brandenburg) — Prüfungsanmeldung

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der

Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der

Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung

eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß §

2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des

Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte.

Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des

Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes

bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens

drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später

eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin

zurückgestellt werden.

(2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum

30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden

Prüfungstermin zulässig.

(3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die

Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr

gemäß § 16 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 5 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/5

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