Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 16 Gebühren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine
einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine
Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt
300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,
650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss
einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung
gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der
mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,
beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.