Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 16 Gebühren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine

einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine

Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt

300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,

650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss

einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung

gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der

mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,

beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.

§ 15 § 17