# § 10 BVormPrüfV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß §

9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die

mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,

umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen

nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die

mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.

Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern

der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu

bewerten.

(3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im

Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung

mit.

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Zitiervorschlag: § 10 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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