Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/7#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/7#abs-2 (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/7#abs-3 (3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.

§ 6 § 8