Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 6
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.