Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 8
Stand: 10.06.2019
Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.