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§ 6 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.