Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/40#abs-1 (1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/40#abs-2 (2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/40#abs-3 (3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.