Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 39
Stand: 10.06.2019
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.