Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/14#abs-1 (1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/14#abs-2 (2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.

§ 13 § 15