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§ 14 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.