Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/9#abs-1 (1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/9#abs-2 (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/9#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 8 § 10