Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 7a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied des Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ältesten Mitglieds des Wahlausschusses der Präsident des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt unberührt.

§ 7 § 8