Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 55

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-2 (2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-3 (3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-4 (4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-5 (5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/55#abs-6 (6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.

§ 54 § 56