Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/56#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/56#abs-2 (2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.

§ 55 § 57