Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 54

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/54#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/54#abs-2 (2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.

§ 53 § 55