Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 53
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGGStand: 10.06.2019
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.