Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 23d
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23d#abs-1 (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akte zu fertigen. Kann dies bei Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23d#abs-2 (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23d#abs-3 (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23d#abs-4 (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Änderungsverlauf
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12.04.2024 Ausfertigung
§ 23d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 121)
BGBl. 2024 I Nr. 121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.