Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 23c
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23c#abs-1 (1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23c#abs-2 (2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23c BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 460/26Nichtannahmebeschluss: Keine Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei Unkenntnis des Bevollmächtigten von Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem § 23c Abs 1 BVerfGG
- BVerfG, 28.10.2024 – 1 BvR 1996/24Nichtannahmebeschluss: Formanforderungen an anwaltlich eingereichte Schriftstücke nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim BVerfG gem § 23c Abs 1 S 1 BVerfGG - hier: Unzulässigkeit einer durch einen Anwalt lediglich in Papierform bzw per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde - Telefax kein "sicherer Übermittlungsweg" iSd § 23a Abs 3 S 1 BVerfGGZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 23c umnummeriert durch Artikel 48 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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12.04.2024 Ausfertigung
§ 23c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 121)
BGBl. 2024 I Nr. 121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.