Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 104
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 12.07.2000 – 2 BvF 1/00Befangenheit eines BundesverfassungsrichtersZitiert von 1
- BVerfG, 18.06.2003 – 2 BvR 383/03Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2003 (2 BvR 383/03). Parteienfinanzierung; hier: Selbstablehnung des Richters Jentsch (§ 19 Abs. 3 BVerfGG)Zitiert von 17
2 Entscheidungen zu § 104 BVerfGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/104#abs-1 (1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/104#abs-2 (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.