Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 104

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/104#abs-1 (1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/104#abs-2 (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 103 § 105