Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 4e Systemische Therapie
Stand: 26.08.2026
Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
im Ausnahmefall
12 weitere Sitzungen
12 weitere Sitzungen
§ 4c Absatz 3 gilt entsprechend.