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BVO NRW

§ 4d Verhaltenstherapie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

im Regelfall

60 Sitzungen

60 Sitzungen

im Ausnahmefall

20 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-2 (2) § 4c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-3 (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

§ 4c § 4e