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BVO NRW§ 4d Verhaltenstherapie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
im Ausnahmefall
20 weitere Sitzungen
20 weitere Sitzungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-2 (2) § 4c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4d#abs-3 (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.