Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
im Ausnahmefall
12 weitere Sitzungen
12 weitere Sitzungen
§ 4c Absatz 3 gilt entsprechend.