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§ 4e BVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Systemische Therapie

Beihilfenverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

im Regelfall

36 Sitzungen

36 Sitzungen

im Ausnahmefall

12 weitere Sitzungen

12 weitere Sitzungen

§ 4c Absatz 3 gilt entsprechend.