nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4d BVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verhaltenstherapie

Beihilfenverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

im Regelfall

60 Sitzungen

60 Sitzungen

im Ausnahmefall

20 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

(2) § 4c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.