Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 15 Belastungsgrenze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/15#abs-1 (1) Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze nach § 75 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses oder Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Besoldung sowie bei erstmaligem Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung sind zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres die ersten vollen laufenden Monatsbezüge auf den Rest des Jahres hochzurechnen. Für das Folgejahr ist anhand der Bezüge für den Monat Januar ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag zu ermitteln. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben bei der Ermittlung der Belastungsgrenze außer Ansatz. Bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bleiben Minderungen aufgrund von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Versorgungsabschläge sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze den Bruttobezügen hinzuzurechnen, bei Hinterbliebenen entsprechend den Anteilssätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/15#abs-2 (2) Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Maßgeblich für die Zuordnung der Selbstbehalte zur Belastungsgrenze ist das Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Wird die Belastungsgrenze nach Absatz 1 überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 15 BVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.07.2022 – 1 A 1886/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.09.2014 – 1 A 1601/13Zitiert von 11
- OVG NRW, 12.09.2014 – 1 A 1602/13Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 26.04.2013 – 26 K 1337/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.02.2019 – 1 A 209/17
- OVG NRW, 21.04.2005 – 1 A 265/04
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.02.2020 – 19 K 15998/17
- VG Köln, 13.04.2012 – 19 K 6890/10
- OVG NRW, 21.11.2011 – 1 A 335/09Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BVO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.