Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
BVJZuwVO§ 6 Tätigkeitsnachweis
Stand: 26.08.2026
Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger dem Landesamt für Schule und Bildung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zuweisungszeitraums einen Tätigkeitsnachweis für die während dieses Zuweisungszeitraums im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft zu erbringen hat.