Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsvorbereitungsjahr­zuweisungsverordnung

BVJZuwVO

§ 7 Rückzahlung und Rückforderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/7#abs-1 (1) Kann der Zuweisungszweck nicht erreicht werden oder werden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der Zuweisungsempfänger verpflichtet, dies dem Landesamt für Schule und Bildung unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/7#abs-2 (2) Der Zuweisungszweck wird insbesondere nicht erreicht, soweit die sozialpädagogische Fachkraft

1. ihre Tätigkeit nicht aufnimmt,

2. über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt oder

3. auf Grund der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden darf

und der Zuweisungsempfänger die sozialpädagogische Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/7#abs-3 (3) Der Bewilligungsbescheid ist aufzuheben, wenn zugewiesene Mittel während des Zuweisungszeitraums nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die zugewiesenen Mittel sind bezogen auf den Zeitraum, in dem der Zuweisungszweck nicht erreicht wurde, nach Ablauf des jeweiligen Zuweisungszeitraums zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Schulträger die Zuweisung an einen anderen Rechtsträger weitergegeben hat.

§ 6 § 8