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§ 6 BVJZuwVO (Sachsen) — Tätigkeitsnachweis

Berufsvorbereitungsjahr­zuweisungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger dem Landesamt für Schule und Bildung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zuweisungszeitraums einen Tätigkeitsnachweis für die während dieses Zuweisungszeitraums im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft zu erbringen hat.