Gesetze / Bundestariftreuegesetz
BTTG§ 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit
1.
ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und
2.
der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.