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# § 7 BTTG — Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen

Bundestariftreuegesetz  
Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit

- 1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und

- 2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

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Zitiervorschlag: § 7 BTTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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