Gesetze / Bundestariftreuegesetz

BTTG

§ 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/6#abs-2 (2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/6#abs-3 (3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/6#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestellung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle, zu regeln.

§ 5 § 7