Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
Stand: 01.11.2025
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.