Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
Stand: 01.11.2025
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.