Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 21 Einberufung durch den Präsidenten

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/21#abs-1 (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/21#abs-2 (2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/21#abs-3 (3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.

§ 20 § 22