Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-12-21#abs-1 (1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-12-21#abs-2 (2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-12-21#abs-3 (3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-12-21#abs-4 (4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-12-21#abs-5 (5) 126a findet ab 19. März 2022 keine Anwendung mehr. Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.

§ 126 § 128