Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-11-12#abs-1 (1) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-11-12#abs-2 (2) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-11-12#abs-3 (3) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-11-12#abs-4 (4) § 126a findet bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.

§ 126 § 128