Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-02-07#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-02-07#abs-2 (2) Ein Ausschuss ist abweichend von § 67 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel an den Beratungen teilnehmen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-02-07#abs-3 (3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-02-07#abs-4 (4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/126a?asof=2021-02-07#abs-5 (5) § 126a findet ab 31. März 2021 keine Anwendung mehr. Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Deutschen Bundestages aufgehoben werden.

§ 126 § 128