Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BTÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RE 10/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische BerufsausübungZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.