Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 3
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 07.12.2017 – B 5 RE 10/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische BerufsausübungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.