nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BTÄO

Bundes-Tierärzteordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.