Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/3#abs-1 (1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/3#abs-2 (2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen mit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodische und technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für die Durchführung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 erforderlich ist; das Gleiche gilt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/3#abs-3 (3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 BStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 153
- VG Schleswig, 25.01.2013 – 12 A 41/11Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2011 – 8 C 7/10Ausdrückliche Vorgabe der Heranziehungshäufigkeit für Statistik durch anordnendes GesetzZitiert von 31
- VG Köln, 18.10.2017 – 3 K 5524/15
- VG Schwerin, 21.12.2007 – 6 B 240/07Zitiert von 2
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